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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: VI B 165/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung bereits entschieden. Die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung, hat keinen Einfluss auf die Verwendung des Steueraufkommens; denn es ist allein Aufgabe des Parlaments, im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Befugnisse hierüber zu entscheiden (Art. 110 des Grundgesetzes; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, 317 f., BStBl II 1992, 303, 304). Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Art des jeweiligen Einsatzes von Streitkräften für die Inanspruchnahme und Ausübung dieser Befugnisse ohne Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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