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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: VI B 17/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
GG Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) genügt, die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) vorliegen.

Für einen Verfahrensmangel beruft sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14. Oktober 1998, mit dem er Sachverhaltsunterdrückung und einen Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht im Verfahren des Finanzgerichts (FG) unter dem Az. ... geltend macht, auf den sich die Urteilsgründe in der vorinstanzlichen Entscheidung beziehen. Damit werde der Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Überdies verstoße die Klageabweisung unter Übergehen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Kläger unterbreiteten Verfahrensrügen gegen den gesetzlichen Begründungszwang und das Rechtsstaatlichkeitsgebot nach Art. 20 des Grundgesetzes.

Da diese angeblichen Verfahrensverstöße vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden sind, bleibt als Kernvorwurf die allgemeine Rüge des Klägers, das FG habe mit einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung, d.h. mit den dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweisen unvereinbaren Schlussfolgerungen, eine unzutreffende Rechtsanwendung vorgenommen. Damit rügt der Kläger aber letztlich materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlers nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331). Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers auch nicht zutreffend, dass das FG den Sachverhalt in seiner spezifischen Ausgestaltung nicht gewürdigt habe. Im vorinstanzlichen Urteil hat das FG im Tatbestand ausdrücklich auf den bezeichneten Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 inhaltlich Bezug genommen und diesen --wenn auch knapp-- in den Gründen gewürdigt.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache liegt ebenfalls nicht vor. Es wird nicht deutlich, warum die Sache über den Einzelfall hinaus für das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts Bedeutung haben soll. Insbesondere ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz eines Zivilrichters, der u.a. auch Haftungsfragen aus Luftfahrtunfällen zu beurteilen hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, nicht klärungsbedürftig (zu dem Erfordernis siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen für den Erwerb und zur Erhaltung einer Privatpilotenlizenz grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da insoweit in der Regel die private Lebensführung des Steuerpflichtigen in nicht unerheblichem Maße betroffen ist (siehe zuletzt BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, juris), und zwar auch dann, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind. Der BFH geht insoweit von der allgemeinen Lebenserfahrung des Inhalts aus, dass bei der Privatfliegerei eine persönliche Neigung zum Flugsport im Vordergrund steht und der Erwerb und Erhalt der Privatpilotenlizenz deshalb in der Regel als Teil der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 38/96, BFH/NV 1997, 107). Im Streitfall ist indes weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass eigene Flugerfahrungen unerlässlich bzw. die Durchführung von Flügen unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung eines Zivilrichters ist, der u.a. auch Haftungsfragen aus dem Bereich der Luftfahrt zu beurteilen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 107). Dementsprechend hat der erkennende Senat Aufwendungen zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einem Forschungsinstitut für Luft- und Raumfahrt (siehe BFH-Urteil vom 17. November 1989 VI R 8/86, BFHE 159, 64, BStBl II 1990, 306), eines Fluglotsen der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFH-Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 7/89, BFH/NV 1992, 725) und eines Flugzeugingenieurs (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 107) nicht als Werbungskosten anerkannt, obwohl die vorgenannten Berufe einen viel engeren Bezug zur Fliegerei aufweisen.

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