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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: VI B 175/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3b Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zahlte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Arbeitnehmern Zuschläge, bei denen sich die Bruttobeträge ausschließlich nach der Abwesenheitsdauer vom Betrieb richten; lediglich die Höhe des steuerfrei belassenen Anteils (und damit der Nettoauszahlungen) unterschied sich in Abhängigkeit davon, inwieweit die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Verpflegungsmehraufwendungen und Nachtarbeitszuschlägen erfüllt waren. Davon ausgehend ist das FG unter Berücksichtigung des Wortlauts der Betriebsvereinbarung, ihrer tatsächlichen Durchführung und der Interessenlage der Beteiligten zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschläge nicht für Nachtarbeit, sondern weiterhin --wie in den Vorjahren-- allein für die Abwesenheitszeit vom Betrieb gezahlt worden sind.

Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 VI R 79/86 (BFHE 159, 308, BStBl II 1991, 8) liegt --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht vor. In diesem Urteil wurde entschieden, dass § 3b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nicht voraussetzt, dass der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist; es genügen im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben, aus denen der Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann. Ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl Nachtarbeit als auch Mehrarbeit abgelten soll, kann danach im Verhältnis der in demselben Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagsätze aufzuteilen sein.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG die Aufteilung der im Streitfall gezahlten Beträge jedoch nicht abgelehnt, weil es eine betragsmäßige Angabe für erforderlich gehalten hätte. Es ist vielmehr im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zuschläge für die Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gezahlt wurden, unabhängig davon ob Nachtarbeit vorlag. Die behauptete Divergenz liegt daher nicht vor.

Das Urteil des FG entspricht auch der Rechtsprechung des BFH. Wie bereits entschieden wurde, genügt ein Herausrechnen der steuerfrei belassenen Beträge aus dem Gesamtbruttolohn auch dann nicht, wenn die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden allein dieser Berechnung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093). So liegen die Verhältnisse nach den Feststellungen des FG im Streitfall: Die Klägerin hat die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden nicht für die Berechnung des Bruttolohns, sondern allein des steuerfrei belassenen Anteils der Zuschläge berücksichtigt.



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