Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: VI B 19/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung, mit der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. hierzu umfassend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 39 ff., 58 ff., § 115 FGO Tz. 41 ff., 83 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 ff., 31 ff., 48 ff.; § 115 Rz. 23 ff., 73 ff.).
Die Beschwerde der Kläger richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (§ 118 Abs. 2 FGO). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 Tz. 87; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.