Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: VI B 190/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 109
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Umzugskosten gegen das kumulativ begründete Urteil wendet und die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob anteilige Aufwendungen für den Transport von Gegenständen, die bei Gelegenheit eines privat veranlassten Umzuges zu Arbeitsmitteln umgewidmet werden, Werbungskosten darstellen, ist dies durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, 612; vom 21. Juli 1989 VI R 102/88, BFHE 158, 28, BStBl II 1989, 972).

Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe seinen Klageantrag im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergangen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob das Finanzgericht (FG) dabei einen nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellten Antrag versehentlich übergangen hat oder ob das Urteil im Hinblick auf diesen Punkt nicht mit Gründen versehen ist. Liegt ein Fall des Übergehens eines Antrags vor, hätte der Kläger einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen müssen (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO, Tz. 2; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 109 Anm. 2). Ist das Urteil des FG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung nicht mit Gründen versehen, so hätte der Kläger diesen Mangel nur mit der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) rügen können, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).



Ende der Entscheidung

Zurück