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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: VI B 197/04
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 171 Abs. 10
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache u.a. voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt; die Revision ist nur zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 50, 52, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob die Freistellung eines Lehrers durch seine vorgesetzte Dienststelle unter Weiterzahlung der Bezüge zum Zweck des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung einen Grundlagenbescheid einer Behörde darstellt oder zumindest Tatbestandswirkung entfaltet mit der Folge, dass das Finanzamt die dienstliche Veranlassung der Fortbildung ohne eigene Prüfung anerkennen muss und den Werbungskostenabzug zuzulassen hat. Diese Frage ist nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig. Sie kann nur in dem Sinne beantwortet werden, wie es die Vorinstanz im Ergebnis getan hat, nämlich dass die Finanzbehörde bei der Prüfung, ob Aufwendungen eines Lehrers für eine Fortbildungsveranstaltung im Ausland als Werbungskosten abziehbar sind, nicht (im Sinne der Bejahung von Werbungskosten) an die Entscheidung der Schulbehörde über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub gebunden ist.

a) Die entsprechende Entscheidung der Schulbehörde stellt keinen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO 1977--) für die Steuerfestsetzung dar.

aa) Im Abgabenrecht können aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung Entscheidungen (auch anderer Behörden als der Finanzbehörden) präjudizielle Wirkungen entfalten, wenn sie Vorfragen für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen regeln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 21 Rz. 86, 90). Die in dem Grundlagenbescheid geregelte Vorfrage ist in dem nachfolgenden Verwaltungsakt (Folgebescheid) ohne weitere Prüfung und Entscheidung zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für diese Bindungswirkung werden in § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht näher bestimmt. Grundsätzlich ist für die Annahme einer Bindungswirkung eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne eine solche kommt ein Grundlagenbescheid nur dort in Betracht, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981).

bb) Für einen Sachverhalt, wie er der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegt, ist eine Bindungswirkung nicht gesetzlich vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Gewährung von Sonderurlaub auch nicht wegen der besonderen Sachkunde der Schulbehörde den Werbungskostenabzug der während des Sonderurlaubs getätigten Aufwendungen präjudizieren. Denn die Beurteilung von Reiseaufwendungen als Werbungskosten hängt nicht nur von der Annahme einer beruflichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ab, wofür (auch) die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub allerdings ein Indiz sein wird. Vielmehr hat das Finanzamt bzw. das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung ebenfalls zu prüfen, ob private (z.B. touristische oder allgemeinbildende) Komponenten der Auslandsreise vorliegen, welche trotz einer evtl. vorhandenen beruflichen Veranlassung dem Werbungskostenabzug gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen können. Von einer verbindlichen Entscheidung der Schulbehörde hinsichtlich des Werbungskostenabzugs, für die eine Änderung im Steuerbescheid nicht mehr möglich ist (vgl. Hartmann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 171 AO 1977 Rz. 83), kann daher nicht die Rede sein.

b) Da für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten neben der beruflichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung auch das Hineinspielen von privaten Aspekten bei der Ausgestaltung der Reise zu prüfen ist, wofür die Freistellung durch die Schulbehörde ohne Bedeutung ist, kann die Entscheidung der Schulbehörde auch keine bloße Tatbestandswirkung in Bezug auf den Werbungskostenabzug entfalten.

2. Aus den dargelegten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Streitfall bisher noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 41, m.w.N.). Beides trifft hier nicht zu.

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