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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: VI B 198/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Bezug auf die Frage des Vorhandenseins der Wohnung in Z ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Standpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen. Das FG hat sein Urteil auf die selbständig tragende Doppelbegründung gestützt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass er in Z über eine Wohnung verfügt hat und dass es sich bei dieser Wohnung um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt hat. Der Kläger hat nur im Hinblick auf die erste der beiden Begründungsalternativen einen Verfahrensmangel geltend gemacht und diesen somit nicht schlüssig dargelegt.

Unzulässig ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht auch in Bezug auf die Frage, ob der Kläger zu den dienstlichen Veranstaltungen mit seinem privaten Pkw gefahren ist oder ob er insoweit die vom Arbeitgeber angebotenen Sammeltransportmöglichkeiten genutzt hat. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht in Betracht kommt, nichts vorgetragen. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des FG zum örtlichen Mittelpunkt der Lebensführung geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere, erscheint zweifelhaft, ob die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit abstrakten Rechtssätzen des vom Kläger bezeichneten BFH-Urteils und des Urteils des FG Niedersachsen nicht übereinstimmt. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist und der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO können zwar auch Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision führen, wenn allgemeine Interessen nachhaltig berührt sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119). Im Streitfall dürften indes solche Fehler der Vorentscheidung weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch offenkundig sein.

Jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unbegründet. Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zu der Frage zugrunde gelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Ledigen eine doppelte Haushaltsführung anzunehmen ist. In Bezug auf die selbständig tragende Urteilsbegründung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Büren befunden habe, sind schwerwiegende Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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