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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: VI B 20/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt.

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bestimmungen kommen indessen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht allerdings nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann dadurch entkräftet oder erschüttert werden, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; in BFH/NV 2005, 1300, und vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292). Die Frage, ob ein dem Steuerpflichtigen überlassener Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt wurde, ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert oder entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1416, und in BFH/NV 2005, 1801).

Gemessen daran wirft der Streitfall, in dem das Finanzgericht (FG) den Anscheinsbeweis aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung des Einzelfalls nicht als entkräftet angesehen hat, keine ungeklärten neuen Rechtsfragen hinsichtlich des Nachweises der fehlenden Privatnutzung eines dienstlichen Kfz auf.

b) Der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten kann nur dann abweichend von der 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen worden sind (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Regelungen in § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, und vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403). Die vom Gesetz vorgegebenen Alternativen regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Für eine Schätzung des Anteils der Privatnutzung des Kfz ist seit der Änderung des § 8 Abs. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) kein Raum mehr. Gleiches gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschriften in § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG für eine Schätzung, die sich an den Angaben des Steuerpflichtigen orientiert, insbesondere wenn die Angaben auf einem Fahrtenbuch beruhen, das als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410). Die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen sind ebenfalls im Wesentlichen geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger im Streitfall bezüglich der Anwendung der 1 v.H.-Regelung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, enthielten die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen weder alle mit den jeweiligen Kfz durchgeführte Fahrten, noch war der Gesamtkilometerstand bei Abschluss der Fahrten aufgezeichnet worden. Die Aufstellungen entsprechen schon aus diesen Gründen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Folglich war der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung der Kfz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten, wie das FG zu Recht entschieden hat.

2. Die weiteren, von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen auch nicht vor.

a) Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) zuzulassen. Über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen ist im Streitfall --wie bereits dargelegt wurde-- nicht zu entscheiden.

b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung genannten Rechtsprechung ab. Das BFH-Urteil vom 21. September 2006 VI R 52/04 (BFH/NV 2006, 2359) betraf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen ist. Der BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2005 VI R 79/04 (BFH/NV 2006, 787) befasste sich mit Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Solche Rechtsfragen stellen sich im Streitfall nicht.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht vom Urteil des FG München vom 28. September 2004 6 K 5409/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 224) ab. In jenem Fall war über die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu entscheiden. Das FG München führte dazu aus, dass ein Fahrtenbuch Bedeutung für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bei Kfz des Betriebsvermögens habe. Die Vorschriften über Entnahmen seien bei Kapitalgesellschaften jedoch nicht anwendbar. Im Übrigen hat sich das FG München hinsichtlich des für die private Nutzung eines dienstlichen Kfz sprechenden Anscheinsbeweises ausdrücklich auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats in BFH/NV 1999, 1330 bezogen. Es hat den Anscheinsbeweis allerdings wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen; Nutzungsverbot des Dienstwagens für Privatfahrten im Anstellungsvertrag) als entkräftet angesehen. Das FG Hamburg hat in dem von den Klägern genannten Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01 (juris) ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH angenommen, dass der Anscheinsbeweis auch für die private Nutzung betrieblicher Kfz spricht. Den Anscheinsbeweis hat das FG Hamburg in jenem Fall lediglich aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls als erschüttert beurteilt. Damit weichen die von den Klägern genannten, angeblichen Divergenzentscheidungen in den Rechtsmaßstäben aber nicht von der hier angefochtenen Entscheidung ab, wie es für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54 und 55, m.w.N.).

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