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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: VI B 20/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Rechtsschutzziel und Begründung der Beschwerde nicht begehrt; sie wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH ebenfalls nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (z.B. BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.). Die Antragstellerin will vielmehr eine sachliche Überprüfung der finanzgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" erreichen.

2. Auch eine außerordentliche Beschwerde ist im Streitfall nicht gegeben.

Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (BFH-Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509). Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluß muß demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).

Der Senat kann offenlassen, ob eine außerordentliche Beschwerde überhaupt für Fälle in Betracht kommen kann, in denen die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO nicht gegeben sind (vgl. zu den Bedenken Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 128 Rz. 3 a). Denn der angefochtene Beschluß ist offensichtlich nicht unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

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