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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: VI B 203/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Urteil beruht auf dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Verfahrensmangel behandelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Senat kann offen lassen, ob die beim FG eingegangene Seite 1 der Klageschrift durch die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung bereits den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO hinreichend bezeichnet (vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170). Jedenfalls muss das Gericht durch die Angabe der Klägerin in die Lage versetzt werden zu erkennen, worin die die Klägerin treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183/98, BFH/NV 2000, 1480); denn dadurch wird das FG in die Lage versetzt, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (s. den o.a. BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

Im Streitfall hat es das FG unter Verstoß gegen ihm obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO (s. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 41) versäumt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nicht vollständig per Fax bei Gericht eingegangen war. Aus der ersten Seite der Klageschrift ist erkennbar, dass es sich nicht um die vollständige Klageschrift handelt, da dort die formularmäßig vorbereiteten Anträge gestrichen waren und somit damit zu rechnen war, dass auf weiteren Seiten die entsprechenden Anträge angekreuzt sein dürften; außerdem fehlten dort die Begründungen, die --wie das FG aus einer Vielzahl von anderen Verfahren wissen musste-- üblicherweise den angekreuzten Anträgen mit formularmäßigen Texten vom damaligen Prozessbevollmächtigten den Klageschriften beigefügt worden waren. Durch den Verstoß gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 2 FGO ist die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hinfällig, so dass die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 7. Juni 2000 und der vollständigen Klageschrift zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) beinhaltet.

2. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

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