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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: VI B 21/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. | |
FGO § 71 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Danach sind die Zulassungsgründe "darzulegen". Dies bedeutet auch, dass sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander setzen muss; sie muss ferner erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs aufbaut. Dies erscheint im Streitfall schon deshalb zweifelhaft, weil die Beschwerde im Wesentlichen mit der Klagebegründungsschrift vom 8. Dezember 2004 identisch ist.
2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger lediglich behauptet, ohne sie substantiiert darzulegen (s. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO.
Soweit die Kläger geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe es versäumt, die Steuerunterlagen für das Jahr 1996 bzw. die folgenden Veranlagungszeiträume "beizuziehen", rügen sie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Mit dieser Rüge können sie aber schon deshalb nicht durchdringen, weil die Einkommensteuerakten für die Zeiträume ab 1996 dem FG vorgelegen haben. Das folgt bereits daraus, dass die dem Bundesfinanzhof (BFH) vom FG mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zu dem Verfahren VI B 21/05 übersandten Akten auch die Einkommensteuerakten ab Veranlagungszeitraum 1996 umfassen. Diese hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorgelegt. Zudem machen die Ausführungen des FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils deutlich, dass das FG Einblick in die die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 betreffenden Verwaltungsvorgänge genommen hat.
Ende der Entscheidung
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