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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: VI B 218/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.
Die Antragstellerin will mit ihrer "Gegenvorstellung" eine sachliche Überprüfung der finanzgerichtlichen Entscheidung erreichen. Ein Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" bzw. der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG nicht gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60). Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinnehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (BFH-Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509). Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluß muß demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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