Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: VI B 225/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Finanzgericht hat die gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags gerichtete Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin es nicht angefochten hat. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 110 FGO), dass der angefochtene Ablehnungsbescheid der Familienkasse rechtmäßig war. Die Rechtsverfolgung bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Bei dieser Verfahrenslage kann PKH für das Klageverfahren nicht bewilligt werden. Dem darauf gerichteten Antrag kann auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259; Reiche in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 109).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.