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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: VI B 225/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Finanzgericht hat die gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags gerichtete Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin es nicht angefochten hat. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 110 FGO), dass der angefochtene Ablehnungsbescheid der Familienkasse rechtmäßig war. Die Rechtsverfolgung bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Bei dieser Verfahrenslage kann PKH für das Klageverfahren nicht bewilligt werden. Dem darauf gerichteten Antrag kann auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259; Reiche in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 109).

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