Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: VI B 233/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Der Kläger behauptet lediglich, die Rechtsfrage, welche Kriterien an eine "Arbeitsstätte" i.S. des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für inländische Steuerpflichtige zu stellen seien, die bei den amerikanischen Streitkräften arbeiten, und wie das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeitsmittelpunkt" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG sowie die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG auszufüllen seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Dies genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass eine Vielzahl von Fällen betroffen sei, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Insbesondere fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers dazu, warum und in welcher Weise sich die Tätigkeit des Klägers als bei den US-Streitkräften angestellten Streifenpolizisten gegenüber einem bei inländischen Dienststellen beschäftigten Polizeibeamten unterscheidet (vgl. Abschn. 37 Abs. 5 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.