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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: VI B 234/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 139 Abs. 4 | |
FGO § 109 | |
FGO § 113 |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Prozessvertreter des Beigeladenen haben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 18. April 2001 hat der Senat das Verfahren eingestellt, nachdem die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin auferlegt worden. Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthält der Beschluss nicht. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2001, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 31. Mai 2001, beantragt, die fragliche Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass die notwendigen Auslagen des Beigeladenen die Klägerin zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287). Über die Kosten i.S. des § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist deshalb von Amts wegen zu entscheiden. Unterlässt das Gericht --wie im Streitfall-- den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, so ist der Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO i.V.m. § 113 FGO zu ergänzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VIII R 102/87, BFH/NV 1991, 332). Da der Beigeladene im Streitfall keinen Sachantrag gestellt und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch nicht durch Sachvortrag oder durch Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, gemäß § 139 Abs. 4 FGO die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 II S 14/95, BFH/NV 1996, 414).
Ende der Entscheidung
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