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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VI B 241/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO n.F.); Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) abgesehen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. - vgl. Art. 4 2.FGOÄndG). Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Auslandstätigkeit --insbesondere im Rahmen des Europäischen Freiwilligen Dienstes--, die mit einem in Inland abzuleistenden freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbar ist, kindergeldrechtlich gleichzustellen ist, wurde durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) bejaht. Für den Rechtszustand davor besteht kein Klärungsinteresse mehr.

2. Die behauptete Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des erkennenden Senats vom 9. Juni 1999 zur Berufsausbildung (insbesondere VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, und VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708) liegt nicht vor. Denn die Vorinstanz hat jedenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats stünde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, 206, BStBl II 1991, 309); deren Wertung, dass die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) während ihres Einsatzes in Österreich nicht für einen Beruf ausgebildet wird, liegt auf tatsächlichem Gebiet.

3. Schließlich ist auch der gerügte Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn die Pflicht des Finanzgerichts (FG), den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO), bedeutet nicht, dass es ohne bestimmten Anlass allen möglichen Fragen von sich aus nachzugehen hätte (BFH-Beschluss vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834).

Im Streitfall hat die Klägerin in der Vorinstanz vorgebracht, ihre Tochter habe sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Das FG hatte deshalb keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Tätigkeit ihrer Tochter als Berufsausbildung anzusehen sein könnte.



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