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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: VI B 26/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hinreichende Erfolgsaussichten, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. Januar 2000 vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 2000 VI R 19/99 abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom heutigen Tage, VI B 81/00, in dem die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen wird).
2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob der Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen PKH zu gewähren ist. Das FG kann auch noch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die beantragte PKH bewilligen (BFH-Beschluss vom 18. März 1999 VI B 203/98, BFH/NV 1999, 1209, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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