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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: VI B 26/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 als Polizeianwärter Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der gewährten Gemeinschaftsverpflegung die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt (hier: 845 DM) als Arbeitslohn. Der Einspruch und die Klage, mit denen geltend gemacht wurde, ein diesbezüglicher Vorteil sei dann nicht Ertrag der Arbeit, sondern liege im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn --wie hier-- der Anwärter aufgrund Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Inneren verpflichtet sei, an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, zu den für eine Beschäftigung gewährten Vorteilen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- gehöre nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch "Kost", also verbilligt gewährte Mahlzeiten. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil sei nicht lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung, wie dies ausnahmsweise bei Verpflegung während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes angenommen werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771). Bei Abwägung des Interesses des Arbeitnehmers, den Vorteil der Essensgewährung zu erlangen und des Interesses des Arbeitgebers, durch einheitliche Verpflegung die Versorgung kostengünstiger zu gestalten und die Ausbildungsabläufe zu vereinfachen, überwiege das Eigeninteresse des Arbeitnehmers. Dies gelte jedenfalls --anders als bei einem einmaligen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz-- wenn die Beköstigung regelmäßig verbilligt erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164). Darin liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vielmehr sei es geboten, den Vorteil der verbilligten Essensgewährung ebenso wie bei anderen Steuerpflichtigen zu versteuern, namentlich bei freiwilligen Teilnehmern an der Gemeinschaftsverpflegung. Ein Ausnahmefall einer sog. aufgedrängten Bereicherung liege nicht vor, da der mit der Essensgewährung verbundene Vorteil für den Kläger erwünscht und vorteilhaft sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Insbesondere habe das FG das BFH-Urteil in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 nicht zutreffend angewendet; jedenfalls sei die dortige Rechtsprechung für den hier zu entscheidenden Fall weiter zu entwickeln. Das FG verkenne den Begriff des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers. Vielmehr habe der Arbeitgeber ein alles überragendes Interesse, die Nahrungsaufnahme in die Gestaltung des Arbeitsablaufs einzupassen, was aus der kasernenartigen Unterbringung und dem Ausbildungsziel folge. Die Teilnahmepflicht an einer Gemeinschaftsverpflegung könne nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass Hotelangestellten neben ihrem Barlohn freie Kost gewährt werde, zumal sich die Betroffenen der Teilnahmepflicht nur um den Preis disziplinarischer Maßnahmen widersetzen könnten.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vermeintliche Divergenz besteht nicht. Vielmehr hat das FG den BFH-Urteilen in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 zutreffend entnommen, dass die dauerhafte verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Was das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers betrifft, gehen sowohl der Kläger als auch das FG zu Recht davon aus, dass solche Vorteile kein Lohn sind, die sich nicht als Ertrag der Arbeit, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, was durch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist. Eine solche Würdigung hat das FG in vertretbarer Weise vorgenommen. Die hiervon abweichende Einzelfallwürdigung durch den Kläger verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, zumal offen bleibt, inwiefern eine angeblich kasernenartige Unterbringung und verfolgte Ausbildungsziele das eigene Interesse der Auszubildenen an preiswerter Verpflegung überlagern sollten.

Ende der Entscheidung

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