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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: VI B 26/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 | |
EStG § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die als Werbungskosten geltend gemachten Unfallkosten mit der doppelten Begründung nicht berücksichtigt, es könne nicht festgestellt werden, dass der betreffende Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt erfolgt sei. Wenn es sich aber --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen-- um eine Fahrt zur Arbeitsstätte gehandelt habe, seien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten. Wird eine Entscheidung kumulativ auf jeweils für sich tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, mit Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Das ist hier nicht geschehen.
2. Soweit die Kläger rügen, das FG habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass die Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung --obwohl vor dem FG sachkundig vertreten-- keinen Beweisantrag gestellt haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 76 ff., 82, m.w.N.) wurde weder ausgeführt, warum sich dem FG eine weitere Aufklärung auch ohne diesbezüglichen Beweisantritt hätte aufdrängen müssen, noch, aufgrund welchen Beweismittels mit welchem Ergebnis zu rechnen gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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