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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: VI B 275/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (mangelnde Sachaufklärung) in einer den gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Weise dargelegt hat (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92 (BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193) ab, noch liegt der in der Begründung der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung des vorinstanzlichen Gerichts vor. Im Übrigen hat die angesprochene Rechtsfrage offenkundig auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO a.F.).

Das FG hat vielmehr in seiner nach § 105 Abs. 5 FGO zulässigen Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es der Begründung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auch insoweit folge, als dort Aufwendungen zur Verminderung bzw. Behebung gesundheitlicher Störungen, die ihrer Art nach für eine betreffende Tätigkeit typisch seien, als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Dieser Rechtssatz deckt sich im Ergebnis mit der Aussage im BFH-Urteil in BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193, dass Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit dann beruflich oder betrieblich veranlasst sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Insoweit kann für Aufwendungen für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln nichts anderes gelten, als für Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit.

Insoweit greift auch die Behauptung des Klägers nicht durch, das FG habe einen Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) begangen, weil es nicht von Amts wegen weiter aufgeklärt habe, dass es sich bei der Hörschwäche des Klägers um einen Berufsschaden handele. Der Kläger hat im Klageverfahren weder substantiiert vorgetragen noch beispielsweise durch medizinische Gutachten belegt, dass es sich bei dem Hörschaden um eine typische Berufskrankheit handele, noch, dass ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig festgestellt sei; vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass es nicht völlig auszuschließen, jedoch auch nicht völlig belegbar sei, ob seine Hörschwäche sogar beruflich veranlasst sei. Er hat danach lediglich eine Vermutung geäußert, dass starke berufliche Anstrengungen die Hörschwäche verursacht haben mag. Diese allgemein gehaltene Vermutung vermag nicht substantiiert zu belegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne einen erforderlichen Antrag hätte aufdrängen müssen (s. dazu BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70), zumal die behauptete Arbeitsbelastung keine typische Berufskrankheit zu belegen vermag.

Schließlich liegt auch keine offenkundige grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor, ob Anschaffungskosten eines Hörgerätes, das auch beruflich genutzt wird, Werbungskosten sein können, denn diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen, wie Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgerätes, der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb grundsätzlich zu den nach § 12 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt (so schon BFH-Urteil vom 8. April 1954 IV 345/53 U, BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174). Der erkennende Senat hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird; er hat hierzu ausgeführt, dass die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck habe und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden müsse (dazu z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Februar 2000 IV C 2 -S 2144- 10/00, Deutsches Steuerrecht 2000, 777), die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch habe, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird (BFH-Urteil in BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193). Nichts anderes gilt für ein Hörgerät.

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