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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: VI B 28/04
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 110 Abs. 1 |
Gründe:
1. Der Senat hielt es für geboten, das Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 (VI B 107/04) von dem gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1999 gerichteten Verfahren (VI B 28/04) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- analog). Die Trennung war auch deshalb sachdienlich, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 23).
2. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 28/04) ist unbegründet.
Eine schlüssige Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit eine Auseinandersetzung insbesondere mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 27. November 2003 II B 104/02, BFH/NV 2004, 463; vom 14. Februar 2001 I B 37, 38/00, BFH/NV 2001, 1124; vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff.). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung augenscheinlich nicht gerecht.
Zur streiterheblichen Frage des Verschuldens i.S. des § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (wie im Übrigen auch des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Gleiches gilt für die Frage, wann das Verschulden eines Vertreters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Mit all dem haben sich die Kläger auch nicht annähernd auseinander gesetzt.
Ende der Entscheidung
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