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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: VI B 282/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im April 1994 für seine drei Kinder Kindergeld. Seine Ehefrau erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Antragsteller gezahlt werde. Der Beklagte (Arbeitsamt --Familienkasse--) zahlte das Kindergeld antragsgemäß auf das im Antrag bezeichnete Bankkonto. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass die Kinder seit Februar 1996 im Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau lebten, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit einem als Rückforderungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 29. Mai 1997 ab März 1996 bis April 1997 auf und forderte das Kindergeld für diese Monate vom Antragsteller zurück. Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb erfolglos.

Für seine Klage, mit der er Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 1997 begehrt, beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss ab. Die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid sei bestandskräftig, weil der Antragsteller seinen Einspruch nur gegen den Rückforderungsbescheid gerichtet habe. Damit sei der Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung rückwirkend weggefallen. Der Antragsteller habe das Kindergeld auch erhalten, obwohl das im Kindergeldantrag bezeichnete Konto seiner Ehefrau gehört habe. Denn die Familienkasse habe sich lediglich an die Anweisung des Antragstellers gehalten, das Kindergeld auf dieses Konto zu überweisen. Ob die Familienkasse vom Inhaber des Kontos Kenntnis gehabt habe, sei nicht erheblich. Es sei auch nicht ausschlaggebend, wer über die ausgezahlten Kindergeldbeträge verfügt habe. Der Rückforderungsbescheid sei daher rechtmäßig und die Klage habe keine Erfolgsaussicht. Ergänzend werde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Erlassantrag zu stellen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kindergeld erhalten habe. Die Familienkasse habe das Kindergeld vielmehr auf das Konto der Ehefrau gezahlt. Der Familienkasse sei auch spätestens aufgrund der Aussage der Ehefrau im April 1997 bekannt gewesen, dass diese allein das Kindergeld erhalten und über das Kindergeld verfügt habe. Die Familienkasse habe auch gewusst, dass das Bankkonto der Ehefrau gehört habe. Soweit das FG in dem angefochtenen Beschluss ergänzend darauf hingewiesen habe, dass der Antragsteller einen Erlassantrag stellen könne, könnte sich dieser Antrag nur auf die Zeit von Oktober 1996 bis März 1997 beziehen und damit nur etwa die Hälfte des zurückgeforderten Betrages betreffen.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Entscheidung. Die Vorinstanz hat die Erfolgsaussicht der Klage zu Unrecht verneint. Es bedarf zunächst einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob der Rechtsstandpunkt des FG, angefochten sei nur die Rückforderung des Kindergeldes durch die Familienkasse, zutreffend ist. Die Familienkasse hat den Bescheid vom 29. Mai 1997 insgesamt als Rückforderungsbescheid bezeichnet und gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller seinen Einspruch gerichtet. Es lässt sich nicht --jedenfalls im summarischen Verfahren-- ausschließen, dass der gesamte Verwaltungsakt vom 29. Mai 1997 mit dem Einspruch angefochten wurde. In der Sache bietet die Klage ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg. Trifft der Sachvortrag des Klägers zu, es sei der Familienkasse bekannt gewesen, dass das Kindergeld auf ein Konto der nach materiellem Recht kindergeldberechtigten Ehefrau gezahlt wurde, könnte es ermessenswidrig sein oder dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, dass die Familienkasse das Kindergeld vom Antragsteller zurückfordert und ein zweites Mal an die Ehefrau zahlt. Es ist auch nicht abschließend geklärt, in welchem Verfahren Einwände, wie sie der Antragsteller vorbringt, geltend zu machen sind (vgl. zu den Weiterleitungsfällen Beschluss des Senats vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192).

Da das FG hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192, m.w.N.).



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