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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: VI B 291/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog für ihre 1979 geborene Tochter (T) Kindergeld. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 1999 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück, weil die Einkünfte der T im Jahre 1999 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten hätten.

Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den PKH-Antrag mit der Begründung ab, dass die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage sei nach gegenwärtigem Stand unzulässig, da die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Sie trägt im Übrigen vor, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil das Nettoeinkommen der T im Streitjahr mit 11 970 DM unter dem Jahresgrenzbetrag gelegen habe.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einem Beteiligten auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierfür muss der dafür eingeführte Vordruck verwendet werden (§ 117 Abs. 4 ZPO), welcher den Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Antragstellers konkretisiert. Die Nichtverwendung des Vordrucks ist wegen seines zwingenden Charakters in jedem Stadium des Verfahrens beachtlich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1998 VII B 3/98, BFH/NV 1999, 207).

2. Das FG hat den Antrag auf PKH gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte. Die nach der Entscheidung des FG eingereichte Erklärung der Antragstellerin kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Zwar hat der BFH in diesem Verfahren grundsätzlich auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird. In diesem Fall ist die Erklärung verspätet, weil die Bewilligung der PKH grundsätzlich nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734, m.w.N.). Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird die PKH nur dann gewährt, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat. Da die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, könnte die PKH somit frühestens ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des FG und kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 1997 X B 216/96, BFH/NV 1997, 436, m.w.N.).

3. Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihre Klage habe hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Einkünfte der T infolge hoher Werbungskosten den Jahresgrenzbetrag unterschritten, vermag dies der Beschwerde bereits wegen der verspäteten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung die Höhe der Werbungskosten durch die in Bezug genommene Aufstellung vom 17. April 2000 nicht glaubhaft gemacht.



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