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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: VI B 3/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Steuerpflichtigen geeignet ist, Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu begründen, ist hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586; BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449; vom 28. Februar 2001 X B 162/00, BFH/NV 2001, 747; vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350).
Die Klägerin trägt mit ihrer Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vor, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die --ihrer Ansicht nach fehlerhafte-- Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) zu rügen. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb einer Prüfung durch den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Dementsprechend kann auch im Streitfall die tatrichterliche Würdigung des FG, derzufolge die Klägerin Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang der Einspruchsentscheidung nicht hat begründen können, nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall.
2. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das FG mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 auf den seiner Ansicht nach widersprüchlichen Klagevortrag und die diesbezüglichen Zweifel an der Schlüssigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich hingewiesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das FG habe die von ihr benannten Zeugen nicht gehört, fehlt es an der Darlegung, dass dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügt wurde bzw. aus welchem Grund eine Rüge nicht möglich war (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036).
3. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) stützt, genügt der pauschale Hinweis auf die "allgemeine und einhellige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs" nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
Ende der Entscheidung
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