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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: VI B 30/99
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 7 Satz 1
EStG § 26 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 7
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom Abzug des Haushaltsfreibetrages bei getrennter Veranlagung im Trennungsjahr (§ 32 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BStBl II 1999, 182) geklärt. Danach ist § 32 Abs. 7 EStG zwar mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat aber den Auftrag, mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft durch den Ausschluß vom Abzug des Haushaltsfreibetrages zu korrigieren (BVerfG-Entscheidung in BStBl II 1999, 182, 192). Da der Haushaltsfreibetrag --in noch vom Gesetzgeber festzulegender Höhe-- ab dem genannten Zeitpunkt allen Eltern unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, gewährt werden muß, werden damit u.a. auch die Fälle erfaßt, in denen sich --wie im Streitfall-- die Eltern im Veranlagungsjahr trennen und die getrennte Veranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Das BVerfG hat indes ausdrücklich angeordnet, daß die gegenwärtige Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin anwendbar bleibt. Dies bedeutet, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern bis dahin keinen Abzug des Haushaltsfreibetrages begehren können. Der mit der Verfassung insoweit nicht in Einklang stehende Rechtszustand ist bis zu dem angeführten Zeitpunkt hinzunehmen (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die von der Klägerin angegriffene Regelung des Ausschlusses vom Abzug des Haushaltsfreibetrages im Trennungsjahr, denn dieser Ausschluß knüpft in typisierender Weise an die im Veranlagungsjahr mindestens zeitweilig bestehende eheliche Gemeinschaft an und gewährt den bisher in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern im Trennungsjahr noch das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Es ist daher nicht damit zu rechnen, daß das BVerfG für diese miterfaßte Fallkonstellation abweichend von seiner Grundsatzentscheidung eine rückwirkende Regelung treffen würde.

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