Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: VI B 318/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 194 Abs. 1 | |
ZPO § 114 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes.
Das FG hat ausführlich die Gründe dargelegt, warum die Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlaß für eine abweichende Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren der Vollziehungsaussetzung die Regeln über die objektive Beweislast (Feststellungslast) gelten mit der Folge, daß der Antragsteller die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen hat (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter (§ 155 FGO, § 194 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Tochter habe sich im November 1995 nach erneutem Abbruch der Schule arbeitslos gemeldet, ist in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus steht dieser Vortrag in Widerspruch zu der mit der Beschwerde vorgelegten Äußerung der Tochter vom 2. September 1998, wonach die Arbeitslosmeldung bereits im Juli 1995 (d.h. vor der Wiederaufnahme des Schulbesuchs) erfolgt sei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.