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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: VI B 322/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung durch die Vorinstanz. Danach erfüllen die von der Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durchgeführten Maßnahmen während ihres einjährigen Auslandsaufenthaltes (Sprachtest, Computerkurs, Volontariat über 68 Stunden) nicht die Voraussetzungen, die an eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes zu stellen sind. Der Sache nach rügt der Kläger im Wesentlichen, das Finanzgericht habe die Tatsachen unzutreffend gewürdigt bzw. den Sachverhalt rechtsfehlerhaft beurteilt. Selbst wenn dieser Einwand sachlich begründet wäre, verleiht er einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741, 742; vom 20. Februar 1995 II B 76/94, BFH/NV 1995, 811; vom 17. März 1988 III B 82/85, BFH/NV 1988, 512).
Ende der Entscheidung
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