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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: VI B 322/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 129 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist verspätet eingegangen und deshalb unzulässig.

Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG) innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der angefochtene Beschluß des FG ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) am 13. August 1998 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 28. August 1998 beim FG --und damit um einen Tag verspätet-- eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sie spricht (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rz. 55, m.w.N.). Im Streitfall besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte die Beschwerdeschrift bereits am 26. August 1998 vor 22.45 Uhr in Hamburg in den Briefkasten eingeworfen hat und der Brief deshalb bei regelmäßiger Postlaufzeit rechtzeitig am 27. August 1998 beim FG hätte eingehen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar entsprechende Tatsachen vorgetragen und die Richtigkeit seines Tatsachenvortrags an Eides Statt versichert. Aus dem Poststempel des Briefumschlags, in dem er die Beschwerdeschrift dem FG übersandt hat, geht indes hervor, daß die Briefsendung erst am 27. August 1998 um 21.00 Uhr im Briefzentrum bearbeitet worden ist. Nach der Auskunft der Deutschen Bundespost ist es undenkbar, daß ein am 26. August 1998 im Briefzentrum eingelieferter Brief dort erst am 27. August 1998 um 21.00 Uhr bearbeitet wird. Selbst wenn man mit dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers davon ausgeht, daß bei der Bearbeitung durch die Post Fehler unterlaufen können und ein Brief dort möglicherweise zunächst liegenbleibt und verspätet bearbeitet wird, ist es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dieser Ausnahmefall vorliegt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Sachvortrags des Antragstellers und seines Prozeßbevollmächtigten ergibt sich auch nicht aus den vom Prozeßbevollmächtigten ergänzend vorgetragenen Umständen, nämlich, daß ihm ein Faxgerät zur Verfügung gestanden hat, mit dem er die Beschwerdeschrift noch rechtzeitig am 27. August 1998 hätte dem FG übermitteln können, und daß er die Frist, die im Fristenkontrollbuch unter dem 27. August 1998 eingetragen war, gestrichen hat. Diese Tatsachen schließen nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte den Brief mit der Beschwerdeschrift erst nach der letzten Leerung am 26. August 1998 in den Briefkasten geworfen hat, in der Annahme, der Brief würde noch rechtzeitig beim FG eingehen.

Im übrigen hat die Klage bei summarischer Prüfung auch in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) oder wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3). Die erste Alternative scheidet im Streitfall deshalb aus, weil sich aus den Akten des Arbeitsamts ergibt, daß bei der Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung mehrere Ausbildungsplätze zum Berufskraftfahrer gemeldet waren. Der Sohn des Antragstellers konnte diese Ausbildungsmöglichkeiten jedoch wegen seines Übergewichts nicht wahrnehmen. Der Sohn war nach den Feststellungen des FG auch nicht wegen körperlicher Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies wird dadurch bestätigt, daß er zumindest vom 30. September 1993 bis 30. Dezember 1993 als gewerblicher Helfer mit einem Bruttoarbeitslohn von rd. 7 000 DM beschäftigt war. Daraus ist zu schließen, daß er trotz seines Übergewichts in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, allerdings nicht als Kraftfahrer.

Ende der Entscheidung

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