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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: VI B 384/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihrem Lebensgefährten in A, sondern in ihrer eigenen Wohnung in B hatte und folglich die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gegeben sind.

Die Klägerin rügt, die Vorentscheidung verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Ein solcher Verstoß ist indessen nach ständiger Finanzrechtsprechung nur dann ein Zulassungsgrund, wenn der Verstoß zugleich einen Verfahrensfehler darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099; vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom 9. Juli 1997 V B 5/97, BFH/NV 1998, 45; vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503; Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 156).

Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt jedoch voraus, dass das Finanzgericht (FG) entweder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder --wie hier behauptet-- Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen hat (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970; vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).

Die Behauptung der Klägerin, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin im Streitjahr an 50 Wochenenden nach A gefahren sei, trifft nicht zu. Nachdem das FG in seinem Urteil den bezeichneten Umstand angeführt hat, kann nicht angenommen werden, dieser sei in die Überzeugungsbildung des FG nicht mit eingeflossen und nicht verarbeitet worden.

Die Einwendungen der Klägerin richten sich demnach im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG. Hiermit kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 1236; in BFH/NV 1999, 811; vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung § 115 FGO Tz. 67).

Der Beschluss ergeht im Übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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