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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: VI B 39/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 102 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang gemäß § 102 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 --StÄndG 2001-- (BGBl I 2001, 3794) Ermessenserwägungen während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mehr. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).

Der VII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02 (BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579) die Rechtslage geklärt. Danach gestattet es die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001 der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen; nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen. Eine Heilung der behördlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschließungs- oder Auswahlermessen, Über- oder Unterschreitung des Ermessens sowie bei erheblichen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung ist im Wege einer Ergänzung nach § 102 Satz 2 FGO n.F. nicht möglich. Nicht klärungsbedürftig --da eindeutig-- ist ferner, dass die ab 1. Januar 2002 geltende Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO n.F. auch in den Fällen anwendbar ist, in denen --wie im Streitfall-- der Haftungsbescheid vor dem Veranlagungszeitraum 2002 erlassen worden ist. Gründe, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren, liegen danach nicht mehr vor. In der Rechtsprechung ist auch geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein unanfechtbarer, rechtswidrig belastender Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann (s. dazu BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749). Im Übrigen ist das Finanzgericht von den gleichen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, so dass auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.

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