Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: VI B 39/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Beschwerde-- jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das erstinstanzliche Urteil weicht insbesondere nicht von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ab.
Der Senat hat insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. September 2002 VI R 70/01 (BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem "häuslichen Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen von der Rechtsprechung geprägten Typus handelt. Im Hinblick darauf, dass seine Grenzen fließend sind und es zahlreiche Übergangsformen gibt, muss der Rechtsanwender darüber befinden, ob der jeweils zu beurteilende Sachverhalt dem Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" (noch) zugeordnet werden kann oder nicht. Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (vgl. hierzu auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 591, m.w.N.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den streitbefangenen Archivraum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771). Es hat damit zugleich in Abrede gestellt, dass der Archivraum mit solchen Räumen gleichgesetzt werden könne, die sonstigen beruflichen/betrieblichen Zwecken dienen und nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fallen (wie etwa Werkstatt-, Lager und Ausstellungsräume: BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; Tonstudio: BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; Praxisräume: BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vgl. auch Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 9 Rz. 567 k, m.w.N.). Diese vom FG vorgenommene Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.