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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: VI B 4/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Davon ist hier auszugehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für den Werbungskostenabzug nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Die doppelte Haushaltsführung muss vielmehr ganz oder überwiegend aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Das ist nur der Fall, wenn die zweite Wohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist. Es kommt entscheidend auf die im Einzelfall konkret erkennbaren privaten oder beruflichen Umstände an, die zur Gründung des zweiten Haushalts geführt haben, da nur insoweit eine Mehraufwendungen auslösende Veränderung in der Haushaltsführung erfolgt (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358). Danach ist die doppelte Haushaltsführung regelmäßig privat veranlasst, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung verlegt und am früheren Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehält. Die Fortführung einer zunächst privat veranlassten doppelten Haushaltsführung auch aus beruflichen Gründen, wie im Streitfall, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug (FG Köln vom 11. Mai 2000 7 K 499/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 786; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz 147).
Ende der Entscheidung
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