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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: VI B 5/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe --grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- liegen im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen mit ihrem Vorbringen, dass dem Finanzgericht (FG) Beweismittel zum Nachweis des klägerischen Vortrages angeboten worden seien, dass diese Tatsachen durch die Zeugenaussage auch nachgewiesen worden seien, dass aber das FG zu einer anderen Überzeugung gelangt sei, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Der Einwand der Kläger, das FG habe dem Beweis der Parteieinvernahme nicht den Stellenwert zuerkannt, den dieses Beweismittel nach der FGO habe, richtet sich im Ergebnis lediglich gegen die finanzgerichtliche Würdigung der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung und dem Vortrag, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

2. Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel darin sehen, dass nicht auch die Klägerin durch Parteieinvernahme gehört worden sei, obwohl sie hätte bestätigen können, dass das Mountainbike nicht für private Zwecke genutzt worden sei, haben sie nicht schlüssig dargelegt, dass auch die Parteieinvernahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und die Nichterhebung des angebotenen Beweises gerügt worden sei (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69, m.w.N.).



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