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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: VI B 5/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beermann, Deutsche Steuerzeitung 2001, 312; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261/97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3328).
2. Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen (abstrakten bzw. fallübergreifenden) Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) beruft, wurde nicht hinreichend dargelegt, warum die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die --nach Ansicht des Klägers unzutreffende-- kumulativ begründete Vorentscheidung in allgemeiner Form anzugreifen.
3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nur dann in zulässiger Weise geltend gemacht, wenn diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben; es muss erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das Finanzgericht (FG) nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, m.w.N., und § 115 Rz 76, zum Begriff des Verfahrensmangels).
Auch daran fehlt es vorliegend. Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte, sind weder hinreichend dargelegt worden noch ersichtlich. Mit der Rüge, das FG habe aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung entschieden, kann überdies grundsätzlich kein Verfahrensmangel begründet werden (u.a. BFH-Beschlüsse vom 22. November 2006 VI B 22/06, VI S 4/06 (PKH), BFH/NV 2007, 478; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82 und § 118 Rz 30).
Ende der Entscheidung
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