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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: VI B 50/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dagegen wenden, dass das Finanzgericht (FG) die beiden unstreitig für berufliche Zwecke des Klägers genutzten Büroräume als ein Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen hat, ergibt sich daraus nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass zwei Räume, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitszimmer nutzt, als ein Objekt im Sinne der Abzugsbeschränkung zu behandeln sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFH/NV 2005, 463). Gründe, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Auch die Auffassung der Kläger, das FG hätte sie auf diese Rechtsansicht hinweisen müssen, um ihnen Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben, greift nicht durch. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (BFH-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666).

Vorliegend wurde die Abzugsbeschränkung bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 --den das FG auch im ersten Rechtsgang für rechtmäßig gehalten hat-- auf die von den Klägern geltend gemachten Arbeitsräume angewandt. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die Kläger auch nicht dargelegt haben, welcher Sachvortrag wegen des --angeblich-- fehlenden Hinweises unterblieben ist, so dass das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

Soweit die Kläger vortragen, der Berufsmittelpunkt des Klägers habe sich --entgegen der Auffassung des FG-- im häuslichen Arbeitszimmer befunden, beschränken sie sich darauf, die --ihrer Ansicht nach fehlerhafte-- Sachverhaltswürdigung des FG zu rügen. Dieser Vortrag ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn die tatsächlichen Feststellungen des FG und die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sind einer Prüfung durch den BFH gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich entzogen. Dementsprechend kann auch im Streitfall die Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall.

Auch der Vortrag der Kläger, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei demjenigen im Urteilsfall vom 13. November 2002 VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59) ähnlich, genügt nicht, um die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Denn dazu reicht es nicht aus, die Ähnlichkeit der Sachverhalte zu behaupten; erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung divergierender Rechtssätze (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 40). Daran fehlt es.

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