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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: VI B 53/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2007 VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 V ZR 291/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1943).

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH --außer in Fällen der Divergenz-- dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das Finanzgericht (FG) revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.N.).

Diese Zulassungsgründe sind im Streitfall nicht gegeben.

2. Im angefochtenen Urteil hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) erkannt, der verheiratete Kläger hätte im Streitjahr 2001 keinen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt geführt. Die Kläger hätten zunächst in A gewohnt. Nachdem der Kläger ab August 2000 eine Beschäftigung in B angetreten habe, hätten die Kläger ab 1. Oktober 2000 gemeinsam ein Haus in C angemietet, jedoch die flächenmäßig kleinere Wohnung in A bis zum 1. Oktober 2002 weiter genutzt. Das FG schloss dabei aus den vorliegenden Gesamtumständen, dass sich der eigene Hausstand (Familien- bzw. Haupthausstand) der Kläger im Streitjahr 2001 nicht mehr in A, sondern in C befunden habe. Das FG ging in seinem Urteil erkennbar auch davon aus, dass der Lebensmittelpunkt der Kläger von A wegverlegt und sich im Streitjahr in C befunden habe.

In seiner Urteilsbegründung stützte sich die Vorinstanz ausdrücklich auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung insbesondere des BFH-Urteils vom 21. Januar 1972 VI R 95/71 (BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262) kam das FG zu dem Schluss, dass ein verheirateter Steuerpflichtiger, der an seinem Beschäftigungsort in einer dafür geeigneten eigenen Wohnung (bzw. Haus) mit seinen Familienangehörigen einen eigenen Hausstand unterhalte, keinen doppelten Haushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führe, wenn er neben dieser Wohnung auch noch die frühere Familienwohnung an seinem früheren Beschäftigungsort beibehalte. Dabei ging das FG --gleichfalls im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH-- davon aus, dass der Lebensmittelpunkt verheirateter Arbeitnehmer regelmäßig mit dem Aufenthalts- oder Wohnort der Familie identisch ist (vgl. hierzu von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 35, und F 151, mit umfangreichen Nachweisen; Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 141 ff.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 506).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist im Streitfall weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, worin ein abstraktes, fallübergreifendes Interesse an einer (weiteren) Leitentscheidung des BFH bestehen könnte. Die von den Klägern angeführten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Neue Gesichtspunkte, die der BFH in seinen Entscheidungen noch nicht geprüft und erwogen hätte, sind nicht erkennbar.

3. Im Kern wenden sich die Kläger im Wesentlichen --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, insbesondere gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Einzelfallwürdigung (zur tatrichterlichen Würdigung hinsichtlich des Lebensmittelpunktes: vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793). Damit machen die Kläger hier jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343; vom 28. Februar 2005 VI S 8/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1129; siehe auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27, m.w.N.).

4. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an einem vom FG begangenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Soweit die Kläger behaupten, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, kann die Rüge der fachkundig vertretenen Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie es unterlassen haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den vermeintlichen Verfahrensverstoß zu rügen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, 370; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 100 ff.).

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