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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: VI B 53/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; die Beschwerde ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen. Das Rechtsmittel wurde nicht fristgerecht begründet.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall lief die --nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerte-- Begründungsfrist am 8. August 2008 ab. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 9. August 2008 (nachts um 0.02 Uhr) und damit verspätet beim BFH eingegangen.

2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten einem Kläger als sein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).

b) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Bevollmächtigte der Klägerin --unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Bürokraft bzw. Sekretärin, Frau F-- im Wesentlichen nur vor, er habe die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht erstellt und Frau F am Freitag, den 8. August 2008 am frühen Nachmittag zur Versendung, und zwar vorab per Telefax, übergeben. Frau F habe den Schriftsatz weisungsgemäß in das Faxgerät gelegt, jedoch versehentlich weder die Sendetaste korrekt betätigt noch das Faxgerät vor Büroschluss kontrolliert. Erst spät am Abend am 8. August 2008 habe er --der Prozessbevollmächtigte-- festgestellt, dass der Schriftsatz noch nicht per Telefax versandt worden sei. Trotz sofortiger Betätigung der Sendetaste habe die Frist nicht mehr gewahrt werden können. Bei Frau F handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokauffrau, die --wie regelmäßige Kontrollen durch ihn ergeben hätten-- die fristgerechte Versendung von Schriftsätzen und sonstigen Schreiben seit mehr als einem Jahr sorgfältig und fehlerlos erledigt habe.

c) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Zwar darf ein Rechtsanwalt einfache Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen, seinem hinreichend geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine solche einfache Tätigkeit (Bundesgerichtshof --BGH--, Beschlüsse vom 9. April 2008 I ZB 101/06, Anwaltsblatt 2008, 544; vom 28. Oktober 1993 VII ZB 22/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 329; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. Mai 2007 1 BvR 756/07, NJW 2007, 2839; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 432, m.w.N.).

Allerdings muss in einem solchen Fall durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim Versenden der fristwahrenden Schriftstücke möglichst vermieden werden (BGH-Beschluss vom 30. Januar 2007 XI ZB 5/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 720; BVerfG-Beschluss vom 21. Februar 2001 2 BvR 1469/00, NJW 2001, 1567). Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß gesendet worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2007 I R 39/04, BFH/NV 2008, 81; vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; BGH-Urteil vom 29. April 1994 V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2007 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021).

Zur Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle hat der Bevollmächtigte indessen nichts vorgetragen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten lässt damit die naheliegende Möglichkeit offen, dass die verspätete Übersendung der Beschwerdebegründung auf einer mangelhaften Ausgangskontrolle beruht. Der Frage, ob die Angaben des Prozessbevollmächtigten über den zeitlichen Ablauf der fehlerhaften Übermittlung des Schriftsatzes zutreffen, geht der Senat nicht weiter nach.



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