Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: VI B 57/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist nur dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.