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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: VI B 6/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 | |
EStG § 3 Nr. 16 | |
EStG § 9 Abs. 5 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur nach Maßgabe der Abwesenheitszeiten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ersetzen kann (§ 3 Nr. 16 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG), da sich dies unmissverständlich und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Das gilt grundsätzlich auch für den An- und Rückreisetag einer mehrtägigen Dienstreise. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin, die eine Praxis für Physiotherapie betreibt, im angefochtenen Urteil beratende Erläuterungen darüber vermisst, wie sie die Vergütungspraxis der Sozialversicherungsträger mit dem Bestreben arbeitsvertraglicher Gleichbehandlung und möglicher steuerlicher Begünstigung in Einklang bringen könne, verkennt sie die Funktion der Rechtsschutzgewährung durch ein Gericht.
2. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Es wurde weder ein übergangener Beweisantrag benannt noch erläutert, warum sich dem FG weitere Ermittlungen auch ohne einen solchen Antrag hätten aufdrängen müssen, noch dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund welcher Beweismittel zu erwarten waren.
Ende der Entscheidung
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