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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: VI B 62/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 38a Abs. 2
EStG § 39b Abs. 3 Satz 9
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 5
EStG § 46 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob aus § 38a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge, dass mit der einbehaltenen Lohnsteuer eine festzusetzende Einkommensteuer abgegolten sei. Diese Frage berührt nicht das allgemeine Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2002 VI B 1/02, BFH/NV 2002, 864). Das ist hier der Fall. Gemäß § 46 Abs. 4 EStG gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, wenn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn --wie im Streitfall-- die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ermittelt wurde. Diese eindeutige Rechtslage erfordert keine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

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