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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: VI B 63/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten in dessen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1996 einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in ihren Kanzleiräumen. Nachdem das Finanzgericht (FG) darauf hingewiesen hatte, dass diesem Begehren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Weise nicht entsprochen werden könne, wiederholten die Prozessbevollmächtigten ihren Antrag auf Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen, hilfsweise beantragten sie Akteneinsicht beim Amtsgericht X. Das FG entsprach diesem Hilfsantrag. Anschließend nahmen die Prozessbevollmächtigten beim bezeichneten Amtsgericht Einsicht in die den Streitfall betreffenden Akten. Gegen die Weigerung des FG, ihnen die Akten in ihre Kanzleiräume zu übersenden, legten die Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein.

Mit Urteil vom 6. Juni 2002 hat das FG die Klage des Klägers abgewiesen. Die Revision wurde vom FG zugelassen. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers antragsgemäß Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen genommen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Senat geht davon aus, dass die Prozessbevollmächtigten im Streitfall, in dem sie Akteneinsicht in ihrer Kanzlei begehrten, die Beschwerde kraft eigenen Rechts eingelegt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.). Auch wenn die Prozessbevollmächtigten die Beschwerde namens und in Vollmacht des Klägers erhoben haben sollten, so kommt dem keine Bedeutung zu; es ist nicht erkennbar, dass mit der Beschwerde insoweit Interessen des Klägers verfolgt werden (vgl. zur weiteren Begründung im Einzelnen: BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 182/90, BFH/NV 1991, 696).

2. Die Beschwerde gegen die Einschränkung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO). Sie ist jedoch unzulässig; es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung oder --wie hier-- die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG bezweckt vielmehr, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung macht jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209; vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787; vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229).

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offen lassen, ob die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. die umfangreiche Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses: Stöcker in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 78 Rz. 67 ff., m.w.N.).

Die Prozessbevollmächtigten haben verkannt, dass für das Beschwerdeverfahren eine dem § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) entsprechende Vorschrift fehlt (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991).

Ende der Entscheidung

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