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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: VI B 63/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 | |
StBerG § 4 Nr. 11 |
Gründe:
Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht näher begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes).
Ein Lohnsteuer-Hilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen des Steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb --auch in der Form einer Beteiligung-- enthalten sind. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94 (BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10 mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 91, 92).
Ende der Entscheidung
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