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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: VI B 69/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 11 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben; denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Forderungsverzicht des beherrschenden Gesellschafters bzw. des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft von einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugehen ist, ist hinreichend geklärt (s. hierzu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt hierzu keine neuen Gesichtspunkte vor. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die --seiner Ansicht nach fehlerhafte-- Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) zu rügen. Dieser Vortrag ist in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich; denn die tatsächlichen Feststellungen des FG und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts sind einer Prüfung durch den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich entzogen. Dementsprechend kann auch im Streitfall die Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall.

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