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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VI B 73/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund dargelegt. Insbesondere haben sie keine konkreten Rechtssätze des angefochtenen Urteils einem divergierenden Rechtssatz eines anderen Urteils gegenübergestellt. Im Übrigen haben die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.). Letzteres wurde im angefochtenen Urteil in vertretbarer Würdigung der Umstände des Einzelfalles --die auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird-- verneint.
Ende der Entscheidung
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