Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: VI B 77/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.

Daran fehlt es vorliegend. Ausführungen zum Vorliegen eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Wiederholung der im Klageverfahren vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung genügt nicht, weil es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein um die Klärung der Frage geht, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt. Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässigerweise begründet, wenn nur nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 27, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück