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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: VI B 78/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Mit seiner Beschwerde bringt das FA im Wesentlichen vor, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 (BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu.
2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Derartige (nichtsteuerbare) Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und stellen folglich keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 24 und 30, m.w.N.; Lang in Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, S. 16 ff., 20). Was den Bereich der Gesundheitsfürsorge bzw. -vorsorge betrifft, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 eingehend dargelegt, dass Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen (vgl. auch Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 1059, 1060).
3. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BFH hat die Vorinstanz --nach einer ausführlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalles-- in tatrichterlicher Würdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) für Recht erkannt, dass im Streitfall kein Arbeitslohn anzunehmen sei. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) habe die Teilnahme von Arbeitnehmern an nachweislich gesundheitsfördernden Programmen gefördert, die insbesondere den Belastungen entgegenwirkten, denen die Arbeitnehmer speziell durch ihre Bildschirmarbeitsplätze ausgesetzt seien; das betriebliche Eigeninteresse der Klägerin an der Kostenübernahme habe deutlich überwogen.
4. Nach alledem liegt die vom FA gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der oben angeführten Entscheidung des BFH in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 nicht vor. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb eine neuerliche Leitentscheidung des BFH erforderlich sein sollte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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