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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VI B 89/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 40a Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1995 VI R 51/94 (BFHE 177, 109, BStBl II 1995, 392) liegt nicht vor. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) diese Entscheidung, die es auch zitiert hat, seinem Urteil zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung ablehnt, macht sie keinen Rechtssatz geltend, der klärungsbedürftig wäre. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, inwiefern trotz der zwischenzeitlichen geänderten Pauschalierungsvoraussetzungen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 40a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung noch Klärungsbedarf bestehe.
Ende der Entscheidung
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