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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: VI B 98/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 110
AO § 110 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Unter näherer Darstellung des Sachverhalts hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Dezember 2001 versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) könne dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, da er nicht alle Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorgetragen habe. Es genüge nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5. März 2002 lediglich Kopien eines Schreibens vom 13. Dezember 2001, das beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht eingegangen sei, und ein Papier vorgelegt habe, das von ihm --dem Prozessbevollmächtigten-- als Postausgangsbuch bezeichnet worden sei. Es fehlten Ausführungen des Klägers zur Frage des "Wegfalls des Hindernisses". Auch nach Aktenlage sei die Frist offenkundig nicht gewahrt. In den Akten des FA finde sich kein Hinweis auf ein (angeblich am 1. März 2002 geführtes) Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten (oder einem seiner Mitarbeiter), in dem die Fristversäumnis erörtert worden sein soll.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG habe einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begangen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Ausführungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind (nur) Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2006 XI B 154/05, BFH/NV 2006, 1862; vom 25. Januar 2006 VIII B 45/05, BFH/NV 2006, 961; vom 12. Oktober 2005 XI B 204/04, BFH/NV 2006, 327; vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802; vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger rügen will, das FG habe bei seiner Entscheidung Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht berücksichtigt. Insoweit reicht es jedoch nicht aus, lediglich geltend zu machen, das Gericht habe ein bestimmtes Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich in seinem Urteil gewürdigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2006 VI B 76/05, BFH/NV 2006, 2301, 2302). Dies trifft erkennbar auch hier zu. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies ebenso für das (angebliche) Ferngespräch am 1. März 2002 zwischen einem Sachbearbeiter des FA und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (oder einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten).

Die Beschwerde könnte selbst dann keinen Erfolg haben, sofern sich der Kläger gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz wenden wollte. Es entspricht ständiger Recht-sprechung, dass die Würdigung des FG bzw. die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beanstandet werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2006 IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660; vom 26. März 2002 VI B 280/01, nicht veröffentlicht; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 2002 2 BvR 842/02, Deutsche Steuerzeitung 2002, 795). Dies trifft auch hier zu.

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