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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: VI K 1/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 134
ZPO § 579
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Nichtigkeitsantrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist unzulässig.

1.

Da sich die "Nichtigkeitsklage" der Klägerin nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).

2.

Zur Geltendmachung der Beschwer durch den angefochtenen Beschluss ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO darzutun (vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 134 Rz 4). Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 hat die Klägerin weder gegen den angegriffenen BFH-Beschluss solche Nichtigkeitsgründe vorgebracht noch entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO dargetan, dass der BFH-Beschluss auf die Vorentscheidung betreffenden Anfechtungsgründen beruht.

Wenn die Klägerin rügt, dieser Beschluss beinhalte eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör, auf ein willkürfreies Verfahren und auf ein faires Verfahren beim Zugang zur Rechtsmittelinstanz, so ist kein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO erkennbar.

Soweit der erkennende Senat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis auf die nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Beschwerdebegründung als unzulässig verworfen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung auf Anfechtungsgründen i.S. des § 583 ZPO beruhen könnte.

Ende der Entscheidung

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