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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: VI K 3/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 134
FGO § 62a
FGO § 69 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) lehnte die von dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines auf Rückforderung von Kindergeld gerichteten Bescheides ab. Mit Beschluss vom 6. September 2001 (VI B 187/01) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten war und außerdem das FG die Beschwerde nicht zugelassen hatte.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer als Beschwerde nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) bezeichneten Eingabe. Er beantragt, den Beschluss wegen falscher Begründung zurückzunehmen. Das Rechtsmittel einer Beschwerde sei zulässig, insbesondere wenn der Beschluss nur auf formaljuristischer Basis beruhe und ihn --den Antragsteller-- in seinen Grundrechten behindere. Nicht er habe sich an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt, sondern das FG habe diesem die Beschwerde vorgelegt, sie also angenommen.

Der Senat geht aus Kostengründen zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antrag, den Beschluss vom 6. September 2001 zurückzunehmen, nicht als --ansonsten unstatthafte-- Beschwerde und, weil der Antragsteller Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht hat, nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), sondern als Gegenvorstellung zu werten ist. Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel, sondern ein im Gesetz nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Änderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, erreicht werden soll; im Grunde handelt es sich dabei um eine Petition (vgl. Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 Rz. 41, m.w.N.).

Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist nicht statthaft, weil abgesehen davon, dass gegen eine Entscheidung des BFH ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist, der Senat zur Änderung seines Beschlusses nicht befugt ist. Der Beschluss ist zumindest formell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluss kann deshalb weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 1996 V B 85/95, BFH/NV 1996, 628). Die spezielle Änderungsbefugnis betreffend Beschlüsse über Anträge auf AdV steht nach § 69 Abs. 6 FGO nur dem Gericht zu, das den (stattgebenden oder zurückweisenden) Aussetzungsbeschluss erlassen hat, hier also dem FG (BFH-Beschluss vom 25. März 1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515).

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH eine Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Gerichtsentscheidungen ausnahmsweise in Betracht, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Dürr in Schwarz, a.a.O., Rz. 45). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch offensichtlich nicht vor.

Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie persönlich eingelegt hat. Der Vertretungszwang des § 62a FGO gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (vgl. Beschluss vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).



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